Satzung & Grundgedanken
Gründungsentwurf · Stand 25. September 2026
Satzung des Vereins NexoPreneur
Entwurf für die VereinsgründungStand: 25. September 2026
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „NexoPreneur“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Verwirklichung des Vereinszwecks
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
3. Schwerpunkt der Vereinstätigkeit ist die berufliche Orientierung sowie die unternehmerische und finanzielle Bildung junger Menschen, insbesondere von Schülerinnen und Schülern der Klassen 8 bis 12. Der Verein vermittelt Kenntnisse über unterschiedliche berufliche Lebenswege, Selbstständigkeit, Unternehmensgründung und verantwortliches wirtschaftliches Handeln. Er stärkt Eigeninitiative und vermittelt, wie beruflicher und finanzieller Erfolg auf rechtmäßige und gesellschaftlich verantwortungsvolle Weise entstehen kann.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Organisation und Durchführung von Vorträgen, Gesprächsrunden und Workshops an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
b) Begegnungen mit Menschen aus Unternehmertum, Handwerk, Wissenschaft, Sport, Kultur und weiteren Berufsfeldern, die eigene Leistungen, Erfahrungen und berufliche Entwicklungen nachvollziehbar vermitteln;
c) Bildungsangebote zu wirtschaftlichen Zusammenhängen, unternehmerischen Fähigkeiten, finanzieller Eigenverantwortung sowie Chancen und Risiken selbstständiger Tätigkeit;
d) Betriebsbesichtigungen, berufliche Einblicke und die Vermittlung von Praktikumskontakten im Rahmen der Bildungsarbeit;
e) pädagogisch begleitete Projekte, in denen junge Menschen eigene Ideen entwickeln und erproben;
f) Erstellung und Bereitstellung von Bildungsmaterialien sowie Dokumentation und Auswertung der Bildungsangebote;
g) Zusammenarbeit mit Schulen, weiteren Bildungseinrichtungen und geeigneten Partnern zur Durchführung dieser Maßnahmen.
5. Begegnungen finden bevorzugt an den ehemaligen Schulen der Mitwirkenden statt. Veranstaltungen an anderen geeigneten Schulen und Bildungseinrichtungen sind gleichermaßen möglich. Die Tätigkeit beginnt schwerpunktmäßig in Wolfsburg und Umgebung und ist räumlich nicht darauf beschränkt.
6. Die Bildungsangebote stehen unabhängig von sozialer Herkunft und finanziellen Verhältnissen offen. Die Teilnahme setzt keine Vereinsmitgliedschaft voraus. Schulveranstaltungen sollen nach Möglichkeit kostenfrei angeboten werden.
7. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Seine Bildungsarbeit dient nicht der Absatzförderung einzelner Unternehmen. Finanzielle Unterstützer erhalten keinen Anspruch auf Einflussnahme auf Bildungsinhalte oder auf Verkaufsveranstaltungen gegenüber Teilnehmenden.
§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Notwendige und nachgewiesene Aufwendungen, die bei einer beauftragten Tätigkeit für den Verein entstehen, können im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten erstattet werden. Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Erstattungsordnung regeln.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können volljährige natürliche Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen und sich aktiv an seiner Verwirklichung beteiligen möchten. Eine bestimmte berufliche Stellung, Unternehmensgründung oder Vermögensherkunft ist keine Voraussetzung.
3. Ordentliche Mitglieder bringen sich nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten ein, insbesondere durch Schulbesuche, fachliche Beiträge, Kontaktvermittlung oder organisatorische Aufgaben. Eine persönliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Praktikumsplätzen besteht nicht.
4. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie unterstützen den Verein insbesondere finanziell. Eine aktive Mitarbeit ist willkommen, aber nicht verpflichtend.
5. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder seine Bildungsarbeit besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt mit Zustimmung der betreffenden Person durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf einen Antrag in Textform, insbesondere per E-Mail. Der Antrag muss die gewünschte Mitgliedschaftsart angeben. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
7. Ein Wechsel zwischen ordentlicher Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft bedarf eines Antrags in Textform und der Zustimmung des Vorstands. Die finanziellen Folgen des Wechsels richten sich nach § 6.
§ 5 Rechte, Pflichten und Ende der Mitgliedschaft
1. Alle Mitglieder dürfen an Mitgliederversammlungen teilnehmen, sich zu Wort melden und Anträge stellen.
2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden. Gesetzlich zwingende Mitgliedschaftsrechte bleiben unberührt.
3. Alle Mitglieder haben die Satzung und die auf ihrer Grundlage gefassten Beschlüsse zu beachten und die Interessen des Vereins zu wahren.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.
5. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
6. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Satzung oder einer erheblichen Schädigung des Vereins. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu geben.
7. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen. Bis zu deren Entscheidung bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Das betroffene Mitglied hat bei der Entscheidung über seinen Ausschluss kein Stimmrecht.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf anteilige Rückzahlung bereits fälliger Mitgliedsbeiträge.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 500 Euro.
2. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens 250 Euro. Fördermitglieder können sich freiwillig zu einem höheren Jahresbeitrag verpflichten. Die Höhe wird im Aufnahmeantrag oder durch spätere Erklärung in Textform festgelegt.
3. Eine Herabsetzung eines freiwillig erhöhten Förderbeitrags ist unter Einhaltung des Mindestbeitrags zum folgenden Geschäftsjahr möglich. Die Erklärung muss dem Vorstand spätestens am 30. September zugehen.
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5. Die Jahresbeiträge sind jeweils bis zum 31. März fällig. Bei Aufnahme während eines Geschäftsjahres wird für jeden Monat ab dem Aufnahmemonat ein Zwölftel des Jahresbeitrags erhoben. Der erste Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Aufnahme fällig.
6. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen, insbesondere bei finanziellen Härten. Entscheidungen sind zu dokumentieren.
7. Bei einem Wechsel der Mitgliedschaftsart gilt der neue Beitrag ab dem folgenden Geschäftsjahr. Die Mitgliedschaftsrechte ändern sich zu dem vom Vorstand bestätigten Zeitpunkt.
8. Zusätzliche Spenden sind freiwillig. Weder höhere Beiträge noch Spenden begründen zusätzliche Stimmrechte oder Ansprüche auf Leistungen des Vereins.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem oder der Vorsitzenden;
b) dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Jahre gewählt. Wählbar sind volljährige ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein wählbares Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch bestellen. Diese wählt eine Nachfolge für die verbleibende Amtszeit.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, verwaltet die Mittel des Vereins, bereitet die Mitgliederversammlungen vor und setzt deren Beschlüsse um. Er entscheidet insbesondere über Aufnahme von Mitgliedern, Kooperationen und die Durchführung der Bildungsangebote.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder teilnehmen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse sind zu dokumentieren.
7. Vorstandssitzungen können in Präsenz, telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden. Beschlüsse in Textform sind zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
8. Die Vorstandsarbeit erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung für Vorstandstätigkeiten beschließen. Betroffene Vorstandsmitglieder wirken an der Entscheidung über ihre eigene Vergütung nicht mit. § 3 bleibt unberührt.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Zehntel aller Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
3. Der Vorstand lädt sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Postanschrift. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten mitzuteilen.
4. Mitgliederversammlungen können als Präsenzversammlung, hybride Versammlung oder vollständig virtuelle Versammlung stattfinden. Die Form bestimmt der Vorstand. Bei elektronischer Teilnahme muss die Einladung erläutern, wie Teilnahme, Wortmeldungen und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ermöglicht werden.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung eine Versammlungsleitung. Sie bestimmt außerdem eine Person für die Protokollführung.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Wahl und Abberufung des Vorstands;
b) Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts;
c) Entlastung des Vorstands;
d) Wahl der Kassenprüfer;
e) den Haushaltsplan;
f) Satzungsänderungen;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) Beschwerden gegen Ausschlussentscheidungen;
i) Auflösung des Vereins.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit bestimmt. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
9. Wahlen erfolgen offen, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Wahl verlangt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
10. Über Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt. Es enthält insbesondere Datum und Form der Versammlung, Zahl der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder, Tagesordnung, Beschlusswortlaut und Abstimmungsergebnisse. Versammlungsleitung und Protokollführung unterzeichnen das Protokoll. Es wird den Mitgliedern zugänglich gemacht.
§ 10 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht mit der laufenden Buchführung des Vereins betraut sein.
2. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Buchführung und die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel. Sie berichten der Mitgliederversammlung.
3. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Auch Änderungen des Vereinszwecks können mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Verein muss weiterhin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen.
3. Vorgesehene Satzungsänderungen sind mit der Einladung unter Angabe der betroffenen Bestimmungen und des vorgeschlagenen Wortlauts bekannt zu geben.
§ 12 Auflösung und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit ausdrücklicher Ankündigung dieses Beschlussgegenstands eingeladen wurde. Erforderlich ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidatoren und bestimmt deren Vertretungsbefugnis.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am [Datum] in [Ort] von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.